Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56
Stand: 27.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/30#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 des Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischRDV%201998/30#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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10.11.2017 Ausfertigung
§ 30 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2017 (BGBl. I 3770)
BGBl. 2017 I S. 3770
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